Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Überlassung von Software auf Zeit

Im Folgenden möchten wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorstellen,

die wir für die Erbringung aller der Firma OWLLAB GmbH erbrachten Leistungen auf Zeit zugrunde legen.

Leistungserbringer:

OWLLAB GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Sirker

und Geschäftsführer Thomas Klusemann

Genter Str. 3 – 5

50672 Köln

DEUTSCHLAND

Tel.: +49 221 / 292 448 90

Fax: +49 221 / 292 448 94

E-Mail: kundenservice@owllab.de

Homepage: https://www.owllab.de und https://zahntechnik-abrechnung.de (Abrechnungssoftware Denttech)

I. Leistungen
OWLLAB erbringt die Leistungen

  • Softwareüberlassung auf Zeit (Vermietung von Software)

  • Unterstützung bei Einrichtung und Betrieb von Software

II. Verträge mit Dritten
Soweit einzelne Leistungen, insbesondere Überlassung von Software, durch Dritte erbracht werden, ist Vertragspartner des Kunden nicht OWLLAB, sondern der jeweils genannte Dritte. Rechte und Pflichten des Kunden und des Dritten bestehen ausschließlich zwischen Kunden und Drittem und bestimmen sich ausschließlich nach dem Vertrag mit dem Dritten einschließlich des Rechts zur separaten Kündigung. Dies gilt nicht, soweit OWLLAB bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass Leistungserbringer ein Dritter ist.

OWLLAB sichert zu, zum Abschluss des Vertrages zwischen Kunden und dem jeweiligen Dritten ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.

OWLLAB ist gegenüber dem Kunden zum Einzug von Entgelten berechtigt. Dies hat für den Kunden auch dem Dritten gegenüber Erfüllungswirkung.

III. Entgelte
Entgelte fallen an einmalig, pauschal, Zeitraum-bezogen oder aufwandsbezogen.

Zeitraum-bezogene Entgelte werden fällig in der Regel pro Monat, insbesondere als monatliche Lizenzgebühr.

Wiederkehrende Entgelte werden in der Regel im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen.

Aufwandsbezogene Entgelte werden abgerechnet pro angefangenen 15 Minuten. Die Höhe der Entgelte wird einzelvertraglich vereinbart.

Tätigkeiten, die OWLLAB für den Kunden erbringt und die keine Gewährleistung darstellen, sind grundsätzlich entgeltpflichtig nach Aufwand, wenn nicht eine pauschale Vergütung für die Tätigkeit vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten,

  • für die kein Entgelt vereinbart wurde oder

  • für die ein pauschales Entgelt vereinbart wurde in Verbindung mit einem Maß der zu erbringenden Leistung bzw. einer Verfügbarkeitsgrenze, soweit das vereinbarte Maß bzw. die vereinbarte Verfügbarkeitsgrenze überschritten werden.

Dies gilt nicht, soweit die Tätigkeit erforderlich wurde durch ein Fehlverhalten von OWLLAB oder nicht durch den Kunden, auch nicht konkludent, veranlasst wurde.

Nur ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnete Tätigkeiten sind nicht entgeltpflichtig.

Einmalige Entgelte werden sofort in Rechnung gestellt.

Zeitraum-bezogene Entgelte werden zum Beginn des Zeitraums in Rechnung gestellt.

Aufwandsbezogene Entgelte werden monatlich nach erbrachtem Aufwand in Rechnung gestellt.

Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig.

Erfolgt die Zahlung durch SEPA-Lastschrift, gerät der Kunde in Verzug mit dem Lastschriftbetrag, wenn der Versuch der Lastschrift fehlschlägt, es sei denn das Fehlschlagen ist durch OWLLAB zu vertreten.

Wenn und soweit durch OWLLAB zur Erbringung von Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, Dritte hinzugezogen werden, werden dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten auferlegt. Wenn zwischen OWLLAB und dem Kunden für die Leistung Dritter keine eigene Entgelthöhe vereinbart ist, gilt auch für Leistungen durch den Dritten die Entgelthöhe, die für Leistungen durch OWLLAB vereinbart ist.

Wenn zur Erbringung von Leistungen durch OWLLAB Reisen unternommen werden, werden die entstehenden Spesen dem Kunden nach entsprechendem Nachweis berechnet. Erstattungsfähig sind Bahnreisen der 1. Klasse, Flugreisen der Economy Class, PKW-Reisen zu 0,50 EUR den gefahrenen Kilometer mit eigenem oder geliehenem PKW, die entstandenen Kosten bei gemietetem PKW, Taxikosten und Übernachtungskosten.

Alle Entgelte verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

IV. Bestimmungen Softwareüberlassung

  1. Überlassene Software und FunktionsbeschreibungÜberlassen wird die Software „OWLLAB – Organisation für das Dentallabor und Praxislabor“. Die Beschreibung der Software wird als Anlage A Bestandteil dieses Vertrags.

  2. Dauer der Überlassung und VertragstypDie Überlassung der Software erfolgt zeitlich beschränkt gegen jährliches Entgelt. Die Überlassung erfolgt um Rahmen eines Mietvertrags.

  3. Unterstützte Software-UmgebungSoweit OWLLAB eine oder mehrere Softwareumgebungen als Betriebsvoraussetzung für den Vertragsgegenstand benennt, kann OWLLAB abweichend davon festlegen, dass eine bestimmte Softwareumgebung nicht mehr als ausreichende Betriebsvoraussetzung anzusehen ist. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Hersteller oder Distributor die Unterstützung dieser Softwareumgebung offiziell eingestellt hat oder dieses in weniger als 6 Monaten bevorsteht. Weitere Voraussetzung ist, dass OWLLAB anstelle dieser Softwareumgebung eine andere als ausreichende Betriebsvoraussetzung benennt.

    Wenn OWLLAB eine andere Softwareumgebung als ausreichende Betriebsvoraussetzung benennt, kann auch die Hardwarevoraussetzung für den Betrieb des Vertragsgegenstandes mit der neuen Softwareumgebung entsprechend geändert werden.

  4. Minimale Hardware
    Die Angaben zur Hardware erfassen nicht die Situation des gleichzeitigen Betriebs des Vertragsgegenstandes mit anderen Programmen, welche über eine Ressourcennutzung allgemeiner Bürosoftware hinausgehen.

  5. Nutzungsrechte
    Dem Kunden wird das nicht exklusive, zeitlich beschränkte Recht eingeräumt, die Software samt deren Inhalten und Zubehör wie Grafiken, Texten, Dokumentation, Daten und Datenträger gegen Bezahlung des Entgelts zu nutzen in Form der Vervielfältigung durch Installieren, Laden in den Arbeitsspeicher und Ausführen.

    Die Nutzung darf nur erfolgen, um eigene wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Die Überlassung zur Nutzung an Dritte, gleich in welcher Form, insbesondere durch Vermietung, Verbreitung, Verleih, öffentlich Wiedergabe, öffentliche Zugänglichmachung oder andere Formen von managed services oder in Verbindung mit Software durch Drittanbieter, z.B. sogenannte self-service-Systeme, ist unzulässig. Die Rechte des Kunden zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Software und zur Erstellung einer Sicherungskopie bleiben unberührt.

    Ein Nutzung zu eigenen Zwecken darf nur erfolgen im Local-Area-Network, auch kabellos.

    Jegliche andere Verwendung durch den Kunden, insbesondere jede Verwertung, insbesondere durch nicht ausdrücklich zugelassene Vervielfältigung sowie Bearbeitung ist nicht zulässig.

    Die Einräumung von weiteren Nutzungsrechten oder die Übertragung von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen.

  1. Maß der NutzungDem Kunden werden Nutzungsrechte eingeräumt für eine bestimmte Zahl an Serverinstallationen und eine bestimmte Zahl an Clientinstallationen.

    Die jeweils bestimmte Anzahl ist einzelvertraglich geregelt.

  2. Übermäßige Nutzung
    Nutzt der Kunde den Vertragsgegenstand über das vereinbarte Maß oder den vereinbarten Zweck hinaus, so kann OWLLAB den Schadensersatz pauschalieren im Wege der doppelten Lizenzanalogie. Die analoge Lizenz berechnet sich nach der tatsächlichen Lizenzgebühr hochgerechnet auf die Übermaßnutzung abzüglich der tatsächlichen Lizenzgebühr. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt das Doppelte der analogen Lizenz.

    Die doppelte Lizenz wird fällig für den gesamten Vertragszeitraum, es sei denn, der Kunde weist eine kürzere Übermaßnutzung nach.

    Abweichend kann OWLLAB anstatt von der tatsächlichen Lizenzgebühr hochzurechnen von der doppelten vertraglichen Lizenzgebühr abzüglich der tatsächlichen Lizenzgebühr ausgehen.

    Die Möglichkeit, Schaden nach anderen Methoden zu berechnen, bleibt unberührt. Der Anspruch auf die vereinbarte Lizenzgebühr bleibt unberührt.

  3. Sicherungskopie
    Die Software darf ausschließlich für Datensicherungszwecke im dafür erforderlichen Ausmaß unter der Bedingung vervielfältigt werden, dass die Sicherungskopie ausdrücklich als solche bezeichnet und gegen Zugriff Dritter geschützt wird und sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert mitkopiert werden.

  4. Quellcode
    Der Quellcode der Software wird nicht offen gelegt und der Kunde erhält daran keine Rechte. Unbeschadet gesetzlich zwingender Ausnahmen darf der Kunde die Software nicht übersetzen, bearbeiten oder dekompilieren. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der Software mit der Hard- und Softwareumgebung des Kunden die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, wird der Kunde dies gegen Aufwandsvergütung bei OWLLAB beauftragen. Kommt OWLLAB dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung, sind deren Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

  5. Auskunft
    Der Kunde erteilt OWLLAB auf Anforderung alle Informationen, die OWLLAB vernünftigerweise benötigt, um die vertragsgemäße Nutzung der Software zu beurteilen, sofern und soweit dies dem Kunden rechtlich möglich ist. OWLLAB hat insoweit einen Auskunftsanspruch gegen den Kunden.

  6. Gewährleistung
    OWLLAB gewährleistet, dass Software, soweit sie im Rahmen der vorgegebenen Maschinen- und Programmumgebung genutzt wird, im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung/ Anforderungsdefinition entspricht. Gewährleistungspflichtig sind daher nur Fehler und Mängel der Software, die ihren Wert erheblich mindern oder die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder verhindern.

    Vom Kunden schriftlich angezeigte, reproduzierbare Mängel behebt OWLLAB, soweit gewährleistungspflichtig, binnen angemessener Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz der Software. Schlägt dies endgültig oder nach dem zweiten Nachbesserungsversuch fehl, ist der Kunde bei einem nicht unerheblichen Mangel nach seiner Wahl zur Mietminderung oder,, zur Kündigung berechtigt.

    Mängelrügen haben eine genaue Mangelbeschreibung zu enthalten, die Arbeitsschritte bis zum Auftreten des Mangels und eventuell auftretende Fehlermeldungen genau zu dokumentieren und eine Beschreibung der Abweichung zur Leistungsbeschreibung/ Anforderungsdefinition zu enthalten, sofern und soweit diese Angaben vom Kunden mit zumutbarem Aufwand zusammengetragen werden können. Der Kunde hat von ihm erkannte Fehlfunktionen und sonstige Mängel der Software unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die es OWLLAB ermöglicht, den Fehler zu reproduzieren. Insbesondere sind alle erhobenen Parameter (Log-Files), Ablauf-Umstände und Rahmenbedingungen zu bezeichnen. OWLLAB kann vom Kunden die fehlerverursachenden Daten verlangen, um den Fehler zu reproduzieren.

    OWLLAB kann verlangen, dass der Kunde als Obliegenheit ein genaues Abbild seiner Installation von „OWLLAB – Organisation für das Dentallabor und Praxislabor“ inklusive Datenbestand zur Verfügung stellt, damit OWLLAB die genaue Fehlerreproduktion innerhalb der eigenen Entwicklungsumgebung vornehmen kann.

    Mängelrügen sollen ausdrücklich als „Gewährleistungsanfrage“ bezeichnet werden. Wird nicht die ausdrückliche Bezeichnung „Gewährleistungsanfrage“ verwendet, handelt es sich im Zweifel nicht um eine Mängelrüge sondern um Nachfrage nach Softwareunterstützung im Sinne dieses Vertrags.

    Eine Fehlermeldung an OWLLAB soll mindestens die Informationen Dringlichkeit und Fehlerbeschreibung enthalten. Die Dringlichkeit ist nach der folgenden Einteilung zu vergeben: Hoch (Mitarbeiter können wichtige Aufgaben nicht erfüllen), Mittel (Mitarbeiter können wichtige Aufgaben nicht mit der vorgesehenen Qualität oder nur mit hohem zusätzlichen Aufwand erfüllen), Niedrig (Mitarbeiter können wichtige Aufgaben erfüllen, jedoch nur mit angemessenem zusätzlichen Aufwand).

    Zur Behebung technischer Fehler von „OWLLAB – Organisation für das Dentallabor und Praxislabor“ kann OWLLAB den Kunden als Fehlerlösung darauf verweisen, das neueste kostenfrei zur Verfügung gestellte Update zu vollziehen, soweit der Fehler dadurch behoben wird.

    Solange der Kunde es unterlässt, kostenfrei zur Verfügung gestellte Updates einzuspielen, bestehen keine Gewährleistungsrechte.

    Wenn und soweit sich bei der Bearbeitung einer Gewährleistungsanfrage durch OWLLAB herausstellt, dass es sich nicht um einen gewährleistungspflichtigen Umstand handelt, gilt die erbrachte Leistung als erbrachte Softwareunterstützung.

  1. Nebenpflichten, Obliegeheiten

    Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

    Es obliegt dem Kunden, den Vertragsgegenstand auf bzw. in einer Hard- und Softwareumgebung und -infrastruktur zu verwenden, die selbst keine Fehlerursache darstellt. Es obliegt dem Kunden, die durch die Hersteller der Softwareumgebung bereitgestellten Updates durchzuführen. Es obliegt dem Kunden, seine Hard- und Softwareumgebung und -infrastruktur in diesem Zustand zu erhalten und vor schädlichen Einflüssen zu schützen, z.B. Viren, Trojaner, Spannungsspitzen. Es obliegt dem Kunden, die überlassene Software stets auf dem aktuellsten Stand zu halten, soweit dies ohne Erhöhung des Entgelts möglich ist.

    Es obliegt vollständig dem Kunden, Daten zu sichern. Vollständig schließt ein, den Umfang der Daten, die Organisation der Datensicherung, die Frequenz der Datensicherung und die Redundanz der Datensicherung.

    Der Kunde ist verpflichtet, OWLLAB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung dieses Vertrages relevant sind.

    Wenn und soweit eine Mitwirkungshandlung durch den Kunden vorgenommen wird, erwirbt der Kunde keine Rechte am Arbeitsergebnis der OWLLAB, soweit dies nicht nach diesem Vertrag geschuldet ist.

V. Bestimmungen Softwareunterstützung

OWLLAB unterstützt den Kunden dabei, den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vertragsgegenstandes zu ermöglichen und sicher zu stellen.

OWLLAB leistet keine Unterstützung und Wartung von Drittanbietersoftware.

Die Unterstützung wird geleistet als Installationsunterstützung und Betriebsunterstützung.

Die Installationsunterstützung erfolgt, bis der Vertragsgegenstand erstmals installiert ist und produktiv eingesetzt wird.

Die Betriebsunterstützung erfolgt bei gegebenenfalls erneuter Installation des Vertragsgegenstandes und beim produktiven Einsatz des Vertragsgegenstandes.

Die Unterstützung erfolgt durch Beantwortung von Fragen und unter Bereitung von Handlungsvorschlägen per Mail oder am Telefon.

Es erfolgt keine Fernwartung.

Für die Installationsunterstützung kann einzelvertraglich eine einmalige Verfügbarkeit an Mannstunden vereinbart werden. Für die Betriebsunterstützung kann einzelvertraglich eine jährliche Verfügbarkeit an Mannstunden vereinbart werden. Für vereinbarte Verfügbarkeiten kann ein pauschales Entgelt vereinbart werden. Werden vereinbarte Verfügbarkeiten nicht in Anspruch genommen durch den Kunden, berührt dies nicht die Höhe des zu leistenden pauschalen Entgelts. Werden vereinbarte jährliche Verfügbarkeiten nicht in Anspruch genommen, können diese nicht ins folgende Jahr übertragen werden.

Durch OWLLAB geleistete Unterstützung, die über vereinbarte Verfügbarkeiten hinausgeht, wird nach Aufwand vergütet.

Unterstützungsleistungen, die die jeweilige Verfügbarkeitsgrenze überschreiten, kann OWLLAB ablehnen.

OWLLAB kann Unterstützungsleistungen ablehnen, soweit der Kunde nicht die zur Verfügung gestellten kostenfreies Update durchgeführt hat. Dies gilt nicht, wenn Unterstützung angefragt wird zur Durchführung des Updates.

VI. Leistungserbringung

  1. Erfüllungsort und -terminErfüllungsort und -termine werden im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt. Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Gehilfen
    OWLLAB kann zur Leistungserbringung oder Teilen davon nach vorheriger Information des Kunden Dritte heranziehen. Der Kunde ist berechtigt dies zu verweigern, wenn hierdurch seine Interessen beeinträchtigt werden.

VII. Vertragsdauer

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich kündigen. Ein Vertragsjahr beginnt jeweils mit dem Tag, der zahlenmäßig Tag und Monat des Beginns der Softwareüberlassung entspricht. Das erste Vertragsjahr beginnt mit dem Beginn der Softwareüberlassung.

Der Vertrag ist nur im Ganzen kündbar. Eine Beschränkung der Rechte und Pflichten auf Teile des Vertrags ist nur einvernehmlich möglich.

Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag frühestens zum Ende einer Mindestlaufzeit ordentlich kündbar ist.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere Zahlungsverzug des Kunden. Bei Lizenzgebühren für Softwareüberlassung auf Zeit (Softwaremiete) besteht ein Kündigungsrecht, wenn der Zahlungsrückstand mindestens zwei Monatsmieten entspricht. Das gilt auch dann, wenn längere Zahlungszeiträume, wie jährliche Zahlung, vereinbart sind. Die Monatsmiete wird aus der anteiligen Miete des längeren Zahlungszeitraums ermittelt.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch OWLLAB bleiben Vergütungsansprüche unberührt für die Zeit zwischen Wirksamwerden der Kündigung und frühestmöglichem Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden. Vergütungsansprüche, die nicht Mietzins oder Lizenzgebühr sind, bleiben bestehen nach Maßgabe von § 326 II BGB.

Nach Ende der Vertragslaufzeit ist OWLLAB berechtigt, die Nutzung überlassener Software durch technische Maßnahmen zu unterbinden. Dies gilt nicht, soweit das Recht zu Nutzung über das Vertragsende hinaus fortbesteht.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

VIII. Haftung

  1. Allgemein
    Die Haftung von OWLLAB für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich nach dem Gesetz.

    Die Haftung von OWLLAB für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen, begangen durch OWLLAB selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter, richtet sich ebenfalls nach dem Gesetz.

    Für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den typischen Schaden, den OWLLAB bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte. Bei der Vorhersehbarkeit von Schäden und deren Höhe ist zugrunde zu legen, welche Angaben der Kunde gegenüber OWLLAB bei der Vertragsverhandlung gemacht hat.

    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    Die Haftung aufgrund einer durch OWLLAB übernommenen Garantie bleibt unberührt.

    Im Übrigen ist die Haftung von OWLLAB ausgeschlossen.

    Insbesondere ist im Übrigen die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen für anfängliche Mängel.

    Diese Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche, vertragsähnliche und außervertragliche Ansprüche.

    Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von OWLLAB.

  1. Datenverlust

    Ersatz von Schäden, die dem Kunden durch Datenverlust entstehen, ist beschränkt auf den Geldbetrag, der aufzuwenden wäre, um anhand von Sicherungskopien die verlorenen Daten des Kunden wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde es unterließ, Sicherungskopien zu erstellen. Datenverlust entspricht dem Verlust von Dateien.

IX. Nennung als Referenzkunden

OWLLAB ist berechtigt, den Namen des Kunden zu veröffentlichen und zu übermitteln zum Zwecke der Selbstdarstellung zur Förderung eigener Geschäftszwecke, insbesondere auf Websites, Social Media, Druckwerken etc.

OWLLAB darf hierzu benennen:

  • den Kunden namentlich,

  • die Tatsache, dass „OWLLAB – Organisation für das Dentallabor und Praxislabor“ benutzt wird,

  • die Tatsache, dass Beratung und Unterstützung geleistet wird bzw. wurde sowie

  • Einsatzbereich und -art sowie Nutzungszweck von „OWLLAB – Organisation für das Dentallabor und Praxislabor“ durch den Kunden.

Ferner dürfen Einzelheiten zum Kunden benannt werden, wenn diese öffentlich zugängliche Informationen sind.

X. Schlussbestimmungen

  1. Schriftform, Nebenabreden

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

Die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche oder konkludente Abbedingung des Schriftformerfordernisses ist ausgeschlossen.

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

  1. Anwendbares RechtDie Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder ähnlichen Vertragswerken des Kunden oder der OWLLAB, soweit nicht ausdrücklich einbezogen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsstand
    Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. („DGRI e.V.“), derzeit

Prof. Dr. Axel Metzger

Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6

D-10099 Berlin

DEUTSCHLAND

Tel.: +49 30 2093-3382

Fax: +49 30 2093-3599

E-Mail: schlichtung@dgri.de

Homepage: http://www.dgri.de/

oder die jeweilige auf der Webseite der DGRI e.V. unter http://www.dgri.de/ angegebene Adresse der Schlichtungsstelle

anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.

Die Parteien stellen klar, dass das vorherige Einleiten eines Schlichtungsverfahrens keine Prozessvoraussetzung ist, gleich ob es sich um ein Verfahren in der Hauptsache oder des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich seines gültigen Zustandekommens ist das zuständige Gericht in Köln, Deutschland. Bei Eröffnung des Rechtswegs vor die ordentliche Gerichtsbarkeit ist unabhängig vom Gegenstandswert das Landgericht Köln zuständig.

  1. Höhere Gewalt
    Kein Vertragspartner ist für eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus den Verträgen verantwortlich, die aus Umständen resultiert, die außerhalb seiner Kontrolle liegen (höhere Gewalt), wie beispielsweise Feuer, Überflutungen, Erdbeben, Kriegsgeschehen oder Terrorismus, innere Unruhen, Sabotage, Unglücksfälle, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Regierungshandeln, Ausfall der Energieversorgung, Computer- oder Netzwerkviren, die nicht durch im Einzelhandel erhältliche Produkte verhindert werden können, katastrophale Hardwarefehler oder Hacker-Angriffe.

  1. Rechtsnachfolger
    Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Rechte und Verpflichtungen aus den Verträgen ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf Dritte zu übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung
    Mit Ausnahme rechtskräftig festgestellter Forderungen sind die Vertragspartner nicht berechtigt, gegen Forderungen des jeweils anderen Vertragspartners aufzurechnen oder diesbezüglich Zurückbehaltungsrechte auszuüben.

  1. Kein schlüssiger Verzicht
    Die Nichtausübung von Rechten durch einen Vertragspartner stellt ebenso wenig wie jede andere faktische Handlungsweise einen Verzicht dieses Vertragspartners auf ein solches Recht oder dessen Ausübung dar.

  1. Widersprüchliche Vertragsbedingungen
    Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Bestimmungen von Anlagen Vorrang als speziellere Regelung vor den jeweiligen Verträgen, deren Anlage sie bilden, und die Einzelverträge Vorrang als speziellere Regelung vor diesem Rahmenvertrag.

  1. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen der Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Stand: 10.07.2024

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